Art. 96 [Bundesgerichte]
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein
Bundesgericht errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte
errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle
sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt
oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des
Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum
Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist
der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in
Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Für Strafverfahren auf den Gebieten des Artikels 26 Abs. 1 und des
Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
vorsehen, daß Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben.
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