Art. 96 [Bundesgerichte]

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des  gewerblichen  Rechtsschutzes  ein
Bundesgericht errichten.

(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als  Bundesgerichte
errichten.  Sie  können  die  Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle
sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland  entsandt
oder  an  Bord  von  Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.   Diese   Gerichte   gehören    zum    Geschäftsbereich    des
Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum
Richteramt haben.

(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2  genannten  Gerichte  ist
der Bundesgerichtshof.

(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in  einem  öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis     stehen,     Bundesgerichte    zur    Entscheidung    in
Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.

(5) Für Strafverfahren auf den Gebieten des  Artikels  26  Abs.  1  und  des
Staatsschutzes   kann   ein  Bundesgesetz  mit  Zustimmung  des  Bundesrates
vorsehen, daß Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben.



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